Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit häuslicher Pflege

Hier geben wir Ihnen Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit häuslicher Pflege. Sie sollen Ihnen als erste Information dienen. Wir können in diesem Rahmen nur einen Überblick zu den wichtigsten Fragen geben.

Individuelle Fragen beantworten wir Ihnen gerne, wenn Sie uns anrufen, uns besuchen, oder per Email mit uns in Kontakt treten.

Unsere Beratung ist kostenlos.

In jedem Fall sollten Sie sich auch von Ihrer Krankenversicherung beraten lassen.

Wir sind auch gerne bereit in Kirchengemeinden, Seniorengruppen oder Ähnlichem zum Thema häusliche Pflege, Pflegeversicherung etc. zu informieren. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Für wen gilt die Pflegeversicherung?

Für alle, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des Lebens auf Dauer – vorraussichtlich aber für mindestens 6 Monate – in erheblichen oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Pflegegeld:
Pflegegeld erhalten Versicherte, wenn die Pflege von Angehörigen oder Bekannten ehrenamtlich übernommen wird.

Pflegsachleistungen:
Pflegesachleistungen werden für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten gezahlt. Unser Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Die Sachleistungen können bis zu 40 Prozent in eine Kostenerstattung für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote umgewandelt werden.

Wo und wie kann ich Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen?

Leistungen aus der Pflegeversicherung können Sie bei Ihrer Krankenkasse (Pflegekasse) beantragen.
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Krankenversicherung (Pflegekasse).
Bei den meisten Kassen können Sie dieses Formular telefonisch anfordern.

Worüber sprechen wir bei der Beratung?

  • Aktuelle Gesundheits-, Pflege-, Lebens-, & Wohnsituation
  • Hilfsmöglichkeiten des Pflegedienstes und der Tagespflege
  • Entwicklung einer individuellen Versorgungssituation
  • Vorteile von Hilfemitteln wie Rollator, Rollstuhl, Pflegebett und wie Sie diese erhalten
  • Verbesserung der pflegerischen Situation durch Anpassung des Wohnumfeldes

Wer hilft mir bei der Antragstellung?

In der Regel berät Sie Ihre Krankenkasse (Pflegekasse). Wenn Sie weitergehende Hilfe bei der Antragstellung gegenüber Ihrer Krankenkasse benötigen, sind wir auf Ihren Wunsch hin gerne bereit, Sie dabei zu unterstützen.

Was sind Pflegegrade?

Im Zuge der Pflegereform 2016/2017 wurden die gesetzlich definierten Pflegestufen 1, 2 und 3 in die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 umgewandelt. Seit 2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft und enthalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Die drei Pflegestufen sowie die Anerkennung von eingeschränkter Alltagskompetenz z. B. von Demenzkranken („Pflegestufe 0“) werden durch die Pflegegrade ersetzt.

Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen seit 2017 – Das neue Prüfverfahren
Mit dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) werden Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen seit 2017 alle neuen Antragsteller auf Pflegeleistungen persönlich anhand eines Fragenkatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit hin überprüfen. Entsprechend des Gutachtens entscheidet dann die zuständige Pflegekasse, ob sie ihrem Versicherten einen Pflegegrad zubilligt oder seinen Antrag ablehnt.

Wie funktioniert die Einstufung in Pflegegrade nach dem Punktesystem?
Wie selbstständig ein Antragsteller noch ist, ermitteln die Prüfer mit dem neuen Begutachtungsinstrument NBA nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt seine Pflegekasse.

Übersicht der neuen Pflegegrade und Punkte:

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).
Einzige Ausnahme: Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die bisherigen Härtefälle mit Pflegestufe 3, die einen „spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung“ haben, können Pflegegrad 5 erhalten, auch wenn sie die dafür notwendige Mindestzahl von 90 Punkten bei der Begutachtung nicht erreicht haben.

Warum seit 2017 Pflegegrade statt Pflegestufen?
Lange Zeit hat die deutsche Pflegeversicherung insbesondere die vielen Menschen mit Demenz benachteiligt, die körperlich zumeist noch gesund sind, aber dennoch viel Betreuung und Zuwendung brauchen. Sie erhielten weniger oder vor 2012 so gut wie keine Leistungen von ihren Pflegekassen.

Der Grund: In erster Linie erfuhren körperlich erkrankte Versicherte jeden Alters Unterstützung von der Pflegeversicherung. Denn nur bei körperlichen Erkrankungen und dementsprechend notwendigen Pflegehilfen bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung durften die Pflegekassen bislang die Pflegestufen 1, 2 oder 3 und die damit verbundenen Pflegeleistungen genehmigen.

Schrittweise hat der Gesetzgeber seit 2012 daher immer mehr Pflegeleistungen für Demenzkranke und andere Menschen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wie psychisch Kranke oder geistig Behinderte eingeführt.

Das Pflegestärkungsgesetz II bringt seit 2017 endlich eine völlige leistungsrechtliche Gleichstellung von demenzkranken und körperlich erkrankten Pflegebedürftigen: Dann werden Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige, die den gleichen Pflegegrad erhalten und somit ähnlich selbstständig oder unselbstständig eingeschätzt werden, Anspruch auf die gleichen Leistungen ihrer Pflegekassen haben.

Welche Leistungen trägt die Pflegeversicherung?

Ambulante Leistungen

Leistungen im Überblick:

Entlastung für Angehörige:
Nicht immer kann die Pflege durchgehend und vollständig zu Hause erbracht werden. Diese Leistungen bieten Entlastungsmöglichkeiten für Angehörige und höhere Flexibilität:

Tagespflege: Berufstätigkeit oder andere Verpflichtungen einer privaten Pflegeperson können es erforderlich machen, für einige Stunden am Tag eine teilstationäre Pflege in Anspruch zu nehmen. Wer eine Tagespflege nutzt, behält den vollen Anspruch auf Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen – die Leistungen stehen zusätzlich zur Verfügung.
Verhinderungspflege: wenn eine private Pflegeperson zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub ausfällt, finanziert die Pflegeversicherung für bis zu sechs Wochen im Jahr eine Ersatzpflege, zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst. Die Leistung kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden, um Freiräume für Erledigungen und Erholungsphasen zu schaffen.
Kurzzeitpflege: für bis zu acht Wochen im Jahr können ambulant versorgte Pflegebedürftige eine stationäre Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, zum Beispiel in einer Pflege- oder Reha- Einrichtung.

Betreuung von Demenzkranken

Demenzkranke, altersverwirrte Menschen oder solche mit einer psychischen Erkrankung haben oft eine eingeschränkte Alltagskompetenz. Dieser besondere Betreuungsbedarf kann vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt werden. Sie erhalten dann auch ohne Pflegestufe Leistungen. In leichteren Fällen erhalten Betroffene bis zu 125 € monatlich.

Niedrigschwellige Angebote
Alle Versicherten in der häuslichen Pflege können zum Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen zusätzliche Betreuungsangebote beantragen.
Damit können sie z.B. Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder niedrigschwellige Betreuungsangebote in Anspruch nehmen.

Wer hilft mir nach einem Krankenhausaufenthalt?

Wenn Sie nach einem Krankenhausaufenthalt zu Hause weiterhin ärztlich verordnete Behandlungspflege benötigen, erhalten Sie von uns fachliche Pflege durch unser Fachpersonal. Wegen der Kostenübernahme, lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung beraten.

Führt der Diakonie-Pflegedienst auch die vorgeschriebenen Beratungsbesuche durch?

Ja, selbstverständlich führen wir die Beratungsbesuche nach § 37, 3 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) durch. Bitte rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Sie werden dann von einer unserer Pflegefachkräfte besucht und fachkundig beraten.

Ich lebe allein. Wie bekomme ich im Notfall schnelle Hilfe?

Wir haben eine telefonische Rufbereitschaft, durch die wir Tag und Nacht für unsere Kunden erreichbar sind. Dadurch können wir Ihnen schnell helfen oder weitere Hilfe vermitteln. In Kooperation mit der Fa. Sandersfeld Sicherheitstechnik GmbH, Leer, können wir Ihnen auch ein Haus-Notrufsystem zur Verfügung stellen. Durch einen kleinen Handsender in Form einer Armbanduhr, den Sie im Notfall durch einfachen Knopfdruck betätigen, sind Sie in Sekundenschnelle mit der Notrufzentrale verbunden.

Im Notfall läuft dann ein individuell festgelegter Plan ab. Sie haben die Möglichkeit Ihre Angehörigen, einen Nachbarn oder auch den Pflegedienst zu informieren. Der Pflegedienst würde im Notfall alles wichtige für Sie einleiten und Ihre Angehörigen über z.B. eine Krankenhauseinweisung informieren.

Weitere Informationen erhalten Sie bei uns.

Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gerne